Rechtstracker.at

Art. 4 § 3 (A) ÜbG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 3 (A) heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

A

Text

Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Satzung (Opting-out)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Satzungsänderung beschließen, daß die Vorschriften des Artikel römisch eins, 3. Teil (Pflichtangebote) auf den Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung und die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (Artikel römisch eins, Paragraph 23, Absatz eins,) keine Anwendung finden.
  2. Absatz 2,Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen. Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht auf Paragraph 195, Absatz 2, AktG gestützt werden. Für den Beschluß der Hauptversammlung zur Aufhebung einer Satzungsbestimmung nach Absatz eins, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.
  3. Absatz 3,Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel (Paragraph 66, BörseG) notieren. Der Vorstand einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Wiener Börse notieren, hat eine notariell beglaubigte Abschrift des Hauptversammlungsbeschlusses über die Satzungsänderung im Sinn des Absatz eins, dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Dieses hat mit Bescheid die Umreihung vom amtlichen Handel (Paragraph 66, BörseG) in den geregelten Freiverkehr (Paragraph 68, BörseG) auszusprechen. Die Satzungsänderung gemäß Absatz eins, darf im Firmenbuch erst nach Vorlage dieses Bescheides eingetragen werden. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040192

Alte Dokumentnummer

N2199812705U